09/2020

1. Vertragsabschluss

1.1 Nachstehende Einkaufsbedingungen (nachfolgend „EKB“ genannt), gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Lieferer“ genannt).

1.2 Für alle Lieferungen und Leistungen an uns gelten die nachstehenden EKB sofern nichts anderes vereinbart ist.

1.3 Unsere EKB gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren EKB abweichende Bedingungen des Lieferers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere EKB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren EKB  abweichender Geschäftsbedingungen des Lieferers die Ware des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferer zwecks Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich festzuhalten.

1.5 Nachstehende EKB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferer auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Bestellungen.

2. Vertragsschluss, Angebotsunterlagen

2.1 Die Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen durch den Lieferer ist für uns kostenlos und unverbindlich.

2.2 Angebote an uns müssen alle relevanten Angaben, die für eine technische und preisliche Beurteilung notwendig sind, enthalten.

2.3 Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; mündliche und telefonische Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung; dies gilt auch für den Fall der nachträglichen Abänderung bereits erfolgter Bestellungen.

2.4 Eine von unserer Bestellung abweichende Bestätigung des Lieferers stellt ein neues Angebot dar, welches unserer erneuten schriftlichen Einwilligung bedarf.

2.5 Wird die Bestellung oder der Lieferabruf nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zugang beim Lieferer von diesem schriftlich bestätigt, sind wir zum Widerruf der Bestellung berechtigt, ohne dass der Lieferer irgendwelche Ansprüche herleiten kann.

2.6 Wir können vom Lieferer im Rahmen der Zumutbarkeit Änderungen der Vertragsgegenstände in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie hinsichtlich der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

2.7 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Modellen, Werkzeugen  und sonstigen Unterlagen und Dateien behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; unaufgefordert nach Abwicklung der Bestellung oder jederzeit auf unsere Aufforderung hin sind sie nach unserer Wahl entweder uns zurückzugeben oder zu löschen. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von Ziff. 9.

2.8 Enthält die Bestellung Materialien, die von uns zuvor bereitgestellt und geliefert werden, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Der Lieferer ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehenden Materialien pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Werden die in unserem Eigentum stehenden Materialien aufgrund der Bestellung verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Gegenständen im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. 

2.9 Grundlage der Bestellung durch uns sind die jeweils vereinbarten Spezifikationen der Ware. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten insbesondere unsere Genehmigungen im Vorfeld gelieferter Proben, Muster, Beschreibungen oder anderer Beispiele von Waren, sowie diejenigen Spezifikationen und Produktbeschreibungen, die – z. B. durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des Vertrages sind. Änderungen an den Produkten sind uns mitzuteilen und dürfen erst ab Freigabe durch uns umgesetzt werden.

2.10 Der Lieferer verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher in der EU sowie im Auslieferungsland geltenden Gesetze sowie des jeweils geltenden Standes der Technik.

2.11 Der Lieferer verpflichtet sich, den Code of Conduct der Business Social Compliance Initiative (BSCI) einzuhalten (www.bsci-eu.org). Er wird insbesondere dafür Sorge tragen, dass Kinder und Jugendliche nur unter Beachtung der Regelungen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), der Vereinten Nationen (UN) und des nationalen Rechts beschäftigt werden. Er wird diese Verpflichtung auch seinen Lieferanten auferlegen.

3. Liefertermine

3.1 Unbeschadet unserer gesetzlichen Verzugsansprüche hat uns der Lieferer rechtzeitig zu unterrichten, wenn er die vereinbarten Liefertermine nicht einhalten wird. Die in der Bestellung aufgeführten Liefertermine sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei der von uns angegebenen Empfängerstelle.

3.2 Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen bzw. Teillieferungen oder Teilleistungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Bei  einer früheren Anlieferung als vereinbart sind wir berechtigt, die Leistung abzulehnen oder die Ware an den Lieferer auf dessen Kosten und Gefahr zurückzusenden. Erfolgt keine Rücksendung, so lagern wir die Ware bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferers. Hinsichtlich der Zahlung ist der vereinbarte Liefertermin maßgeblich.

3.3 Wenn der vereinbarte Termin aus einem vom Lieferer zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen nach unserer Wahl berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch vom Lieferer zu vertretende verspätete Lieferungen entstehen.

3.4 Hält der Lieferer den vereinbarten Liefertermin nicht ein, sind wir außerdem berechtigt, für jede angefangene Kalenderwoche 0,5 % , höchstens jedoch 5 % des Bestellwertes als Vertragsstrafe zu verlangen.  Die Verwirkung der Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens unter Anrechnung der Vertragsstrafe nicht aus. Nehmen wir die Ware oder Leistung trotz der Verzögerung an, können wir die Vertragsstrafe verlangen, ohne uns dieses Recht bei der Annahme vorbehalten zu haben. Dem Lieferer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens oder der Nachweis des Nichtbestehens eines Schadens unbenommen.

3.5 Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns bereitzustellender Unterlagen oder Beistellungen kann sich der Lieferer nur berufen, wenn er diese schriftlich anmahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

3.6 Die vorbehaltslose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche.

3.7 Wir behalten uns vor, aus betrieblichen Gründen die Menge bestellter Lieferungen zu ändern oder die zeitweilige Aussetzung geplanter Lieferungen anzuordnen.

3.8 Zu Mehr- oder Minderlieferungen oder Teillieferungen ist der Lieferer nur nach schriftlicher Freigabe durch uns berechtigt.

4. Höhere Gewalt

4.1 Höhere Gewalt, insbesondere, aber nicht abschließend, Aufruhr, Streik, Krieg, Flut, Aussperrung, Feuer, Epidemien, Pandemien, Seuchen, Beschlagnahme, Boykott, rechtliche oder behördliche Verfügungen und Beschränkungen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien uns, solange sie andauern, von unserer Verpflichtung zur Annahme/Abnahme, sofern diese Ereignisse nicht von uns zu vertreten sind. Während dieser Zeit stehen dem Lieferer weder Schadensersatzansprüche noch Rechte aus Annahmeverzug zu. 

4.2 Treten die entsprechenden Ereignisse auf Seiten des Lieferers auf, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Nach Ablauf dieser verlängerten Lieferfrist ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Falls wir Interesse an Teillieferungen haben, können wir auch zu Teilen vom Vertrag zurücktreten.  Weitere gesetzliche oder vertragliche Rechte zum Rücktritt bleiben hiervon unberührt.

4.3 Während des Zeitraums einer Verzögerung bei der Erfüllung bzw. einer Nichterfüllung seitens des Lieferers setzt der Lieferer uns von dieser Verzögerung unverzüglich schriftlich in Kenntnis (einschließlich einer Beschreibung des Grundes für das Ereignis oder den Umstand, einer Abschätzung der Dauer der Verzögerung sowie einer Darlegung hinsichtlich der Abhilfemaßnahmen, die zur Wiederaufnahme der Leistung unternommen werden und etwaiger einstweiliger Zuteilungspläne des Lieferers für die Lieferung der Ware während des Verzögerungszeitraums). 

5. Versandvorschriften und Preisstellung

5.1 Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden. Verpackungs- und Versandvorschriften sind einzuhalten.

5.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Weiterhin haben alle Lieferscheine, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, etc., das Datum der Absendung, unsere Bestell-Nummer, Teile- bzw. Material-Nummer, die Liefermenge, den Liefertermin, die Lieferanschrift und die genaue Bezeichnung des Liefergegenstandes zu enthalten. Uns  durch Nichtbeachtung vorstehender Regelungen entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferers; dadurch entstehende Verzögerungen in der Bearbeitung sind nicht von uns zu vertreten.

5.3 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und schließt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung Lieferung frei Erfüllungsort einschließlich Verpackung sowie alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferers und alle Nebenkosten ein.

5.4 Etwaige Änderungen der Preise, insbesondere bei Erhöhung der Lohn- und Gehaltskosten bzw. der Rohmaterial- oder Betriebsstoffpreise, sind nur mitunserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

5.5 Abgesehen von der Zahlung der in der Bestellung vorgesehenen Preise kommen wir für keinerlei sonstige dem Lieferer im Rahmen dieses Auftrages entstehenden Kosten und Aufwendungen auf, einschließlich etwaiger Kosten oder Aufwendungen für Kostenvoranschläge, Ortsbesichtigungen, Ausarbeitung von Angeboten und Projekten; für diese hat ausschließlich der Lieferer aufzukommen.

5.6 Der Transport von Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferers frei vereinbartem Ort der Anlieferung. Sollte ausnahmsweise unfreie Lieferung vereinbart werden, so übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine bestimmte Art der Versendung vorgeschrieben.

5.7 Die Lieferungen sind mit dem von uns bestimmten Frachtunternehmen auszuführen, falls ausnahmsweise nicht „frei Haus“ vereinbart ist.

5.8 Anlieferungen werden von Montag bis Freitag zwischen 7.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen 12.30 Uhr und 15.00 Uhr entgegengenommen.

5.9 Durch eventuell auftretende Verzögerungen, insbesondere Stand- und Wartezeiten, die nicht durch uns zu vertreten sind, geraten wir nicht in Annahmeverzug.

5.10 Wir können Verpackungsmaterial an den Lieferanten zurückgeben.

5.11 Der Lieferer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.

6. Gefahrübergang

Unabhängig von der Preisstellung und von der Art der Beförderung geht die Gefahr auf uns über, wenn wir die Ware bei der vereinbarten Anlieferstelle übernehmen. Im Fall vorzeitiger Lieferungen, Mehrlieferungen oder Teillieferungen gilt abweichend hiervon Ziffer 3.2.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung bzw. Montage und Aufstellung und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung, mit 3% Skonto, innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Lieferung bzw. Montage und Aufstellung und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung, mit 2% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge.

7.2 Sämtliche an uns gerichtete Rechnungen müssen die am Tag der Lieferung gültige Umsatzsteuer, die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer sowie die Steuernummer des Lieferers angeben. Die Rechnungen sind uns in zweifacher Fertigung spätestens am Tag der Lieferung zu übersenden. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. 

7.3 Die Auswahl der Zahlungsart bleibt uns vorbehalten. Im Falle der Zahlung durch Scheck oder Banküberweisung kommt es für die Rechtmäßigkeit der Zahlung alleine darauf an, dass der Scheck bzw. der Überweisungsauftrag innerhalb der Zahlungsfrist beim Empfänger bzw. der Bank eingeht.

7.4 Bei Vorauszahlungen hat der Lieferer auf unser Verlangen hin eine angemessene Sicherheit, z. B. in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, zu leisten.

7.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns – vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesen EKB – in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferer zustehen.

7.6 Von der Lieferung oder Leistung abweichende Rechnungen des Lieferers gelten erst vom Zeitpunkt ihrer Korrektur in eine ordnungsgemäße Rechnung als bei uns eingegangen.

7.7 Zahlungen unsererseits bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.

7.8 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

8. Eigentumsvorbehalt

Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferers, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt werden nicht anerkannt. 

9. Geheimhaltung, Datenschutz

9.1 Der Lieferer verpflichtet sich, sämtliche von uns im Rahmen eines Auftrags gelieferten Informationen einschließlich Produkt- und Verfahrenszeichnungen, Produktspezifikationen und aller vom Lieferer für uns im Zusammenhang mit einem Auftrag angefertigten Unterlagen („Vertrauliche Informationen“) geheim zu halten und diese lediglich zum Zwecke der Ausführung des Auftrags zu verwenden. Ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung dürfen Vertrauliche Informationen nicht vervielfältigt, gewerbsmäßig verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bezieht sich auf den Inhalt sämtlicher Verträge mit uns, insbesondere im Zusammenhang mit der Neu- und Weiterentwicklung von Produkten.

9.2 Der Lieferer darf Vertrauliche Informationen, auch im eigenen Betrieb, nur solchen Personen zur Verfügung stellen, die für die Ausführung des Auftrags notwendigerweise herangezogen werden müssen und die der Lieferer ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet hat. Der Lieferer verpflichtet sich, diesem Personenkreis entsprechende Geheimhaltungspflichten aufzuerlegen, soweit dies nicht schon geschehen ist. Er wird darüber hinaus auch alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Dritte Zugriff auf die Arbeitsergebnisse oder die von uns erlangten Vertraulichen Informationen nehmen. Der Lieferer haftet für jede Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtungen durch einen Dritten, dem er Vertrauliche Informationen zugänglich gemacht hat.

9.3 Die Pflichten der Ziff. 9.1 und 9.2  gelten nicht, soweit Vertrauliche Informationen nachweislich allgemein bekannt sind, ohne Verschulden des Lieferers allgemein bekannt werden, rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder dem Lieferanten bereits bekannt waren.

9.4 Der Lieferer ist nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen zur Untersuchung, Rückbau oder Testen („Reverse Engineering“) zu nutzen.

9.5 Werbung mit der Geschäftsverbindung zu uns und sonstige Äußerungen gegenüber der Öffentlichkeit oder Behörden bezüglich dieser Geschäftsverbindung sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung gestattet, es sei denn, dass diese Äußerungen aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften geboten sind. 

9.6 Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der Liefer- oder Geschäftsbeziehung vorbehaltlich des nachfolgenden Satz 2 für die Dauer von 5 Jahren fort. Sofern es sich bei den geheimhaltungspflichtigen Informationen um ein Geschäftsgeheimnis handelt, ist die Geheimhaltungspflicht zeitlich unbegrenzt. Sie gilt auch für im Rahmen einer Vertragsanbahnung erhaltener unter Ziff. 9.1 benannter Unterlagen, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt, mit der Maßgabe, dass die Geheimhaltungspflicht beginnt, wenn feststeht, dass die Vertragsverhandlungen gescheitert sind. 

9.7 Sämtliche Dokumente, Dateien, etc., unabhängig davon ob diese schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Form vorliegen und die Vertrauliche Informationen enthalten, sind nach dem Ende der Liefer- und Geschäftsbeziehung unaufgefordert oder jederzeit auf unsere Aufforderung hin entweder in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben oder zu löschen, es sei den gesetzliche Aufbewahrungspflichten bzw. eine Speicherung in einem Backup-System zu Sicherheitszwecken stehen einer Rückgabe bzw. Löschung entgegen. 

9.8 Der Lieferer stellt sicher, dass alle Personen, die im Rahmen der Liefer- und Geschäftsbeziehung mit der Vertragserfüllung betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beachten.

10. Gewährleistung

10.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

10.2 Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offenkundig zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Solche offenkundigen Mängel der Lieferung sowie versteckte Mängel werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferer unverzüglich anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 

10.3 Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns ungekürzt zu. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. In diesem Fall ist der Lieferer verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, einschließlich etwaiger Aus- und Einbaukosten. Dem Lieferer steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern. Das Recht auf Schadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.

10.4. Vorbehaltlich längerer gesetzlicher Gewährleistungsfristen beträgt die Verjährungsfrist 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 634a BGB eingreifen.

10.5 Kommt der Lieferer dem Verlangen nach Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht unverzüglich, spätestens jedoch nach 7 Werktagen, nach, oder kann er sie nicht ausführen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferers an diesen zurückzuschicken und uns anderweitig einzudecken. Die hierdurch entstehenden erforderlichen Kosten trägt der Lieferer.

10.6 Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware dürfen wir auf Kosten und Gefahr des Lieferers zurücksenden.

10.7 Für innerhalb der Gewährleistungsfrist im Rahmen seiner Nacherfüllungspflicht in Stand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Gewährleistungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferer unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

10.8 In dringenden Fällen, wenn die sofortige Mängelbeseitigung durch ein besonderes Interesse unsererseits gerechtfertigt ist oder zu besorgen ist, dass die Mängelbeseitigung durch den Lieferer Verzögerungen zur Folge haben würde, die uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen gegenüber den Vertragspartnern erschweren würde, oder wenn die Mängelbeseitigung durch den Lieferer höhere Kosten verursachen würde als die Mängelbeseitigung durch uns, sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferers ohne seine vorherige Benachrichtigung im erforderlichen Umfange selbst oder durch Dritte eine notwendige Mängelbeseitigung oder Nachbesserung an der mangelhaften Lieferung oder Leistung durchzuführen oder durchführen zu lassen (Selbstvornahme). Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, uns mangelfreie Waren oder Leistungen bei Dritten zu beschaffen (Ersatzbeschaffung). Der Lieferer trägt die für die Selbstvornahme oder Ersatzbeschaffung erforderlichen Kosten.

10.9 Wird ein Mangel der Lieferung erst nach Weiterverarbeitung oder Weiterlieferung der vom Lieferanten gelieferten Waren entdeckt, ist der Lieferant verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der mangelhaften Waren zusammenhängenden erforderlichen Kosten, insbesondere Prüf-, Transport-, Reise-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

10.10 Sofern die gelieferten Waren zu einem Endprodukt verarbeitet werden, das weiter verkauft wird, steht uns im Falle einer Inanspruchnahme durch unsere Abnehmer ein Regressanspruch entsprechend den §§ 445a, 445b, 478, BGB gegen den Lieferer zu.

10.11 Der Lieferer leistet Gewähr für Mangelfreiheit der Lieferung oder Leistung, für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit und Menge sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungszweck, dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen Bestimmungen der Behörden und Fachverbänden, insbesondere den jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften und den sonstigen zur Zeit der Lieferung gebotenen Qualitäts- und Sicherheitsstandards entspricht.

10.12 Bei Verdacht der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Lieferers sind wir berechtigt, eine angemessene Sicherheit, mindestens jedoch 10 % des vereinbarten Preises, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche einzubehalten.

10.13 Der Lieferer tritt seine Gewährleistungsansprüche gegen seine Vorlieferanten an uns ab. Wir sind berechtigt, diese Abtretung bei Insolvenz des Lieferers offen zu legen. Außerdem sind wir berechtigt, für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Lieferumfang von den Bestellungen zurückzutreten.

10.14 Der Lieferer stellt uns gegenüber sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einem Mangel aus dem Leistungsbereich des Lieferers beruhen. Der Lieferer hat alle durch einen Mangel entstehenden Kosten einschließlich etwaiger Rückrufkosten zu übernehmen.

11. Eingangskontrolle, Mehr- und Minderlieferungen, Qualitätssicherung

11.1 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die von unserer Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

11.2 Der Lieferer ist zu einer produktionsbegleitenden Qualitätskontrolle und zur Durchführung einer Warenausgangskontrolle verpflichtet und hat seine Lieferungen entsprechend umfassend auf ihre Qualität hin zu überprüfen.

11.3 Der Lieferer hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Der Lieferer wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung schließen. Der Lieferer erstellt angemessene Kontroll- und Prüfberichte, die sich auf die Auftragsproduktion beziehen, und bewahrt diese Unterlagen für einen Zeitraum von 10 (zehn) Jahren nach Erfüllung dieses Auftrages auf, sofern wir nichts anderes bestimmen; er stellt uns diese Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung. Der Lieferer gewährt uns im erforderlichen Umfang und nach vorheriger Absprache Zutritt zu seinen Betriebsstätten zum Zwecke des Qualitätsaudits.

12. Verletzung von Schutzrechten

12.1 Der Lieferer haftet dafür, dass durch die Benutzung der Liefergegenstände Patente und andere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und frei von Rechten Dritter sind. Er stellt uns von allen Ansprüchen frei, die an uns oder unsere Abnehmer wegen Verletzung eines in- oder ausländischen Schutzrechtes oder eines sonstigen Rechts gestellt werden und ersetzt uns alle Aufwendungen (u. a. Gerichts- und Anwaltskosten), die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme mit einem Dritten notwendigerweise erwachsen.

12.2 Wenn der Verkauf und/oder die Nutzung der Liefergegenstände untersagt bzw. nach unserer Beurteilung voraussichtlich untersagt wird, wird der Lieferer nach unserer Wahl und ausschließlich auf seine Kosten entweder uns das Recht verschaffen, die Ware auch weiterhin zu nutzen oder die Ware durch gleichwertige, fremde Schutzrechte nicht verletzende Ware ersetzen oder die Ware so abändern, dass sie nicht länger fremde Schutzrechte verletzt oder die Ware entfernen und den Kaufpreis einschließlich der Transport-, Einbau-, Ausbau- und sonstiger damit verbundener Kosten erstatten.

13. Haftung, Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungspflicht

13.1 Der Lieferer haftet uns gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen.

13.2 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder sonstiger Gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes von Dritten in Anspruch genommen, ist der Lieferer verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferer des gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache in dem Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferer übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Wir werden uns mit dem Lieferer bei der Rechtsverteidigung gegenseitig unterrichten und unterstützen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

13.3 Der Lieferer ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflicht- und  Produkthaftpflichtversicherung einschließlich Rückrufrisikos mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Millionen pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und auf seine Kosten kontinuierlich und mindestens 3 Jahre über die Lieferung hinaus zu unterhalten und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

14. Übertragung von Rechten

Ohne unsere schriftliche Zustimmung darf der mit uns abgeschlossene Liefervertrag weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen werden. Forderungen gegen uns können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. Dies gilt nicht, sofern das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft ist oder es sich beim Lieferanten um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

15.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Ort der von uns genannten Lieferanschrift.

15.2 Ist der Lieferer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Wir können den Lieferer jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

15.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Internationalen Privatrechts. 

16. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser EKB rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

Rieber GmbH & Co. KG 
Hoffmannstraße 44 
D-72770 Reutlingen 

Tel.: +49 (0) 71 21 518-0 
Fax +49 (0) 7121 518-303
E-Mail: info@rieber.de

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Stand: 09/2020

 

Zusätzliche Einkaufsbedingungen von Rieber unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes

Seit Frühjahr 2010 bzw. 2015 betreiben wir ein nach ISO 14001 bzw. ISO 50001 zertifi- ziertes Umwelt- und Energiemanagementsystem.
Hierfür verpflichten wir uns gegenüber Kunden, Mitarbeitenden und Mitmenschen, Ressourcen nachhaltig zu nutzen und durch den kontinuierlichen Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien die Umwelt nachhaltig zu schonen.

Bei der Herstellung unserer Produkte gilt es, Energie und Rohstoffe effizient zu nutzen. Daher ist jeder Partner angehalten, neben einem zertifizierten Qualitäts- managementsystem gemäß ISO 9001, auch ein zertifiziertes Umwelt- oder Energie- managementsystem nach den Vorgaben der ISO 14001 bzw. ISO 50001 zu etablieren. Alternativ können kleinere Lieferanten durch eigene Managementsysteme Qualitäts- und Umweltstandards in Bezug auf ihr Wirtschaften darlegen und belegen, dass für ihre Produktion aktiver Umweltschutz betrieben bzw. Energieeinsparpotenziale er- mittelt und entsprechende Einsparmaßnahmen realisiert werden.

Neben diesen Anforderungen geht Rieber davon aus, dass seine Lieferanten und Dienstleister auch soziale Verantwortung gemäß der SA 8000 übernehmen. Dazu gehören u.a. insbesondere das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, Diskri- minierung jeglicher Art sowie Bestechung.

Unsere für die Lieferantenauswahl zuständigen Mitarbeitenden bewerten vorge- schlagene Konzepte von (angehenden) Lieferanten neben Kosten- und Qualitätsas- pekten insbesondere auch nach sozialen, umwelt- und energiebezogenen Gesichts- punkten.

Gleichzeitig erwartet Rieber von seinen Zulieferern ebenfalls eine entsprechende Prüfung bzw. Überwachung ihrer Lieferanten. Bei Abgabe eines Angebots unserer Lieferanten gehen wir davon aus, dass ihre Zulieferer auf Einhaltung gesetzlicher und normativer Vorgaben bezüglich Qualitäts-, Umwelt- und Sozialstandards regelmäßig überprüft werden.

Wir bitten Sie, uns kurzfristig Kopien Ihrer Zertifikate oder eigene Nachweise, gern auch als formlose Bestätigung, über etablierte Qualitäts-, Umwelt- oder Energie- maßnahmen, Code of Conduct oder Unternehmenspolitik/-leitbild zur Verfügung zu stellen.

 

Ersteller: Steffen Herrmann                                                                                                                 QW – 23. Mai 2024

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Stand: 05/2024